Blut- und Gewebetransporte
Bundesfinanzhof definiert Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Leistungen eines gemeinnützigen Vereins
Gastronomen verrechnen bei der Lieferung von zubereitetem Kaffee oder Tee in Form eines Kaffee oder Tee „to go“ den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dies mit der Begründung, dass die bloße Lieferung von Speisen und Getränken allgemein dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt (Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschn. 3.6 UStAE).
Getränke und damit auch zubereiteter Kaffee oder Tee fallen jedoch nach Ansicht der OFD Frankfurt/Main unter die nicht begünstigten Positionen 2202 des Zolltarifs. Somit unterliegt bereits die Lieferung von Kaffee oder Tee dem allgemeinen Umsatzsteuersatz. Und damit gilt auch für die Veräußerung des zubereiteten Kaffees oder Tees der allgemeine Steuersatz (Verfügung v. 04.04.2014, S-7222 A-7-St 16). Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist hingegen nur für die Lieferung von Kaffeebohnen und Kaffeepulver anzuwenden. Auf die Frage, ob es sich bei einem zubereiteten Kaffee oder Tee um einen solchen zum Mitnehmen (Lieferung) oder zum Verzehr an Ort und Stelle handelt (sonstige Leistung), kommt es somit nicht an.
Stand: 26. September 2014
Bild: momius - Fotolia.com
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