Blutentnahmen für Alkoholtest
Blutentnahme im Auftrag der Polizei stellt eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung dar
Stellt der Hotelier seinen Gästen kostenlose Parkplätze zur Verfügung, handelt es sich lediglich um eine Nebenleistung in Verbindung mit der eigentlichen Hauptleistung, der Übernachtungsleistung. Der Hotelier muss also weder eine Aufteilung des Übernachtungspreises vornehmen, noch muss er unterschiedliche Umsatzsteuersätze anwenden.
Für Übernachtungsleistungen berechnet der Hotelier bekanntlich 7 % Umsatzsteuer. Eine Parkplatzvermietung gegen Entgelt würde hingegen einen Umsatzsteuersatz von 19 % auslösen. Ein findiger Betriebsprüfer wollte daher, dass der Hotelier einen Teil vom Übernachtungsentgelt für die Parkplatznutzung herausrechnet und dafür 19 % Umsatzsteuer abführt. Das Finanzgericht Niedersachsen widersprach dieser Ansicht.
Der Senat war der Meinung, dass zwischen der Nutzung der Parkplätze und der Übernachtungsleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die Hotelübernachtung würde stets im Vordergrund stehen. Der Parkplatz hätte für die Gäste keinen Wert und würde lediglich eine Serviceleistung darstellen.
Stand: 30. September 2014
Bild: Matthias Buehner - Fotolia.com
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