Sachbezugswerte 2023
Welche Sachbezugswerte in 2023 gelten
Höhere Entnahmesätze für Speisen und Getränke
Das Bundesfinanzministerium hat vor Kurzem die Richtsatzsammlung für 2015 herausgegeben. Darin enthalten sind u. a. die für das Kalenderjahr 2015 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben in Gaststätten, Cafés und Konditoreien. Mittels der Pauschbeträge kann der Hotelier/Gastronom seine eigenen täglichen Essen- und Getränkeentnahmen pauschal als steuerpflichtige Wertabgabe (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer) in seiner Buchführung ansetzen. Es entfällt damit eine Vielzahl von Einzelentnahmen.
Inhaber von Gast- und Speisewirtschaften können für selbst bezogene Speisen und Getränke in 2015 folgende Jahreswerte für eine Person als Sachentnahme ansetzen: für kalte Speisen € 1.166,00 (ermäßigter Steuersatz) bzw. € 978,00 (voller Steuersatz), insgesamt € 2.144,00; für kalte und warme Speisen € 1.608,00 (bei ermäßigtem Steuersatz) bzw. € 1.755,00 (beim vollen Steuersatz), insgesamt € 3.363,00. Für Cafés und Konditoreien gilt ein Jahresbetrag von € 1.152,00 bei ermäßigtem Steuersatz sowie von € 643,00 bei vollem Steuersatz, insgesamt € 1.795,00. Die Jahreswerte gelten jeweils ohne Umsatzsteuer.
Für Kinder bis zum vollendeten
2. Lebensjahr müssen keine Pauschbeträge angesetzt werden. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes für Erwachsene anzusetzen.
Stand: 28. September 2015
Bild: andreaskrone - Fotolia.com
Erscheinungsdatum:
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