Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei Abgabe von Speisen und Getränken
Finanzverwaltung zieht Konsequenzen aus diversen EuGH- und BFH-Urteilen
Ein Schnellrestaurantbetreiber verkaufte Speisen und Getränke sowohl innerhalb seines Restaurants als auch zum Mitnehmen. Dabei bot er auch Sparmenüs an, die er zu einem Pauschalpreis verkaufte, der in der Summe unter den Einzelveräußerungspreisen der einzelnen Menübestandteile lag. Bei den Mitnahme-Sparmenüs (diese unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %) verbuchte der Gastronom den Rabatt ausschließlich zu Lasten der – dem Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer (19 %) unterliegenden - Getränke mit der Folge, dass bei diesen Spar-Menüs zum Mitnehmen der Preis für das Getränk nur noch einen geringen Teil des Menüpreises ausmachte. Während der Gastronom die Spar-Menüs mit Getränk als eine einzige Lieferung buchte, verlangte die Finanzverwaltung die Aufteilung der einzelnen Menüteile in jeweils selbstständige Lieferungen.
Die Finanzverwaltung bekam vor dem Bundesfinanzhof Recht (Beschluss vom 3.4.2013 V B 125/12). Nach dem Bundesfinanzhof kommt es bei der Zusammenfassung von Speisen und Getränken im Rahmen eines Menüpreises umsatzsteuerrechtlich nicht zu einer einzigen Lieferung, sondern es ist vielmehr von zwei eigenständigen Lieferungen auszugehen.
Stand: 18. September 2013
Bild: Abdullah Polat - Fotolia.com
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