Neuerrichtung eines Hotelgebäudes
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BFH untermauert Steuerfreiheit
Trinkgelder, die einem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig anlässlich einer Arbeitsleistung zugewendet werden, sind steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Trinkgelder zusätzlich zum geschuldeten Betrag gegeben werden und kein Rechtsanspruch darauf besteht (§ 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz). Die Steuerfreiheit entfällt auch dadurch nicht, dass der Arbeitgeber bei der Aufbewahrung und Verteilung der Trinkgelder als eine Art Treuhänder fungiert. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil festgestellt (vom 18.6.2015, VI R 37/14).
Ein Kellner, der Spielbankkunden bediente, erhielt Trinkgelder aus einem vom Arbeitgeber festgelegten Punkte-Verteilungssystem. Das Finanzamt war der Meinung, es würde sich dabei nicht um steuerfreies Trinkgeld handeln. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs handelte es sich bei den Zuwendungen sehr wohl um steuerfreie Trinkgelder. Denn es lagen freiwillige Zahlungen der Gäste vor, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Auch war unumstritten, dass es sich bei den Geldern um Zuwendungen Dritter handelte. Die persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen dem Kellner und den Gästen war damit gegeben.
Der Bundesfinanzhof wertete die Trinkgelder damit als steuerfrei. Denn es lagen alle Voraussetzungen für den Trinkgeldbegriff im steuerlichen Sinne vor. Die Einschaltung des Arbeitgebers bezüglich der Verteilung der Trinkgelder auf alle Kellner steht der Steuerfreiheit nicht entgegen. Das Verteilungssystem sei vielmehr mit einer Poolung von Einnahmen vergleichbar. Nicht um steuerfreie Trinkgelder handelt es sich hingegen bei Geldern aus sogenannten Trinkgeldbüchsen, die der Arbeitgeber nach einem tarifvertraglich geregelten Verteilungsschlüssel an die Arbeitnehmer verteilt. Hier fehlt es an der persönlichen und unmittelbaren Leistungsbeziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem zuwendenden Gast (Urteil des BFH vom 18.12.2008, VI R 8/06).
Stand: 29. März 2016
Bild: pilipphoto - Fotolia.com
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