Ärztliche Gutachten
Stellen Gutachterhonorare Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit dar?
Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) befreit Krankenhausbehandlungen sowie ärztliche Heilbehandlungen und alle damit eng verbundenen Umsätze der öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser, aber auch solche Behandlungsleistungen, wenn sie von anderen anerkannten Einrichtungen (Privatkrankenhäuser) in gleicher Art durchgeführt bzw. bewirkt werden. Auf diese Rechtsgrundlage berufen sich gerne die privaten Privatkrankenhausbetriebe, in vielen Fällen allerdings ohne Erfolg. Denn in den meisten Fällen fehlt es an der Voraussetzung „gleicher Art“.
Das Niedersächsische Finanzgericht/FG hat in einem Fall (Urteil vom 15.1.2025, 5 K 256/17) die Klage einer Privatklinik abgewiesen, da diese keine in sozialer Hinsicht mit öffentlichen Krankenhäusern vergleichbare Leistungen erbracht hatte. Das Gericht ging bei dem Vergleich nicht von Art und Umfang der Heilbehandlungsleistungen aus, sondern von der Höhe der Vergütung. Werden für Krankenhausleistungen entgegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG höhere Entgelte verlangt, als nach den Regelungen des KHEntgG und des KHG für öffentliche Krankenhäuser üblich, kann sich das betreffende Privatkrankenhaus nach Auffassung der Richter nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit nach der MwStSystRL berufen. Im Streitfall stand der Vergleichbarkeit insbesondere entgegen, dass der Krankenhausbetrieb entgegen den Regelungen des KHEntgG und des KHG nach sog. tagesgleichen von der Verweildauer der Patienten im Krankenhaus abhängigen Pflegesätzen und nicht nach den DRG-Fallpauschalen abgerechnet hat.
Das FG hat die Revision vor dem BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen für das Revisionsverfahren ist derzeit nicht bekannt.
Stand: 25. Mai 2025
Bild: everythingpossible - stock.adobe.com
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