Säumnis- und Verspätungszuschläge
Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen
Schenkungen an andere Personen unterliegen als sogenannte „freigebige Zuwendungen“ grundsätzlich der Schenkungsteuer, soweit bei der bzw. dem Beschenkten eine Bereicherung eintritt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Bagatell- oder Freigrenzen gibt es nicht. Freigebige Zuwendungen müssen dem Finanzamt angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Eine Ausnahme von dieser Regel bilden sogenannte Gelegenheitsgeschenke oder auch Anstandsschenkungen genannt. Die Steuerfreiheit solcher Zuwendungen basiert auf der Rechtsgrundlage des § 534 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB. Nach dieser Vorschrift sind „Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird,“ nicht rückforderbar und vom Widerruf ausgeschlossen. Analog sind solche Geschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei. Soweit keine Steuerpflicht besteht bzw. eine solche eindeutig verneint werden kann, müssen Gelegenheitsgeschenke von der Schenkerin, vom Schenker oder von der bzw. dem Beschenkten nicht nach § 30 ErbStG angezeigt werden.
Die Abgrenzung zwischen steuerfreien Anstandsschenkungen und steuerpflichtigen Zuwendungen ist oft schwierig, wenn es um Schenkungen von größerem Wert geht. Wertvolle Gegenstände werden von der Finanzverwaltung nicht als taugliche Gelegenheitsgeschenke gesehen. Bestimmte Wertobergrenzen sind im Gesetz zwar nicht genannt. Dennoch sind unter Berücksichtigung des Wohlstandes der Beteiligten und der Üblichkeit der Zuwendung bezogen auf den Anlass Obergrenzen einzuhalten.
Die Üblichkeit eines Geschenkes beurteilt sich nicht nach einem Hundertsatz des Vermögens des Schenkers, sondern nach den sich wandelnden Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschichten. Hierbei ist auch bei großem Wohlstand eine durch die allgemeine Verkehrsauffassung gezogene Obergrenze zu berücksichtigen, aus der sich die Üblichkeit von Geschenken herleitet.
Stand: 27. April 2025
Bild: Usman - stock.adobe.com
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