Corona-Schlussabrechnungen
Finanzverwaltung verlängert Abgabefrist für Corona-Schlussabrechnungen bis Ende Oktober 2023
Bei lebzeitigen Vermögensübertragungen gegen Vorbehalts- oder Zuwendungsnießbrauch kann der Kapitalwert des lebenslangen Nutzungsrechts regelmäßig vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. Der Nießbrauch-Kapitalwert errechnet sich aus dem maßgeblichen Jahreswert, der mit einem bestimmten Vervielfältiger multipliziert wird. Dieser wird jährlich neu ermittelt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Bewertungsgesetz/BewG).
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 14.11.2022 (IV C 7 - S 3104/19/10001 :00) die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für 2023 veröffentlicht. Die Werte wurden auf Basis der Sterbetafel 2019/2021 des Statistischen Bundesamts berechnet.
Die Vervielfältiger 2023 liegen allgemein leicht unterhalb der Werte der Vorjahre. Dies liegt unter anderem an der durch Corona (COVID-19) höheren Sterblichkeit für die meisten Altersgruppen in den Erhebungsjahren. So liegt beispielsweise die durchschnittliche Lebenserwartung eines 50-jährigen Mannes nach der aktuellen Tabelle bei 30,25 Jahren, der Vervielfältiger bei 14,983. In der für 2022 maßgeblichen Tabelle liegt die Lebenserwartung bei 30,34 Jahren, der Vervielfältiger beträgt 15,001.
Für die Praxis bedeutet dies, dass die Nießbrauch-Kapitalwerte bei Vermögensübertragungen 2023 niedriger ausfallen. Dies führt zu einem höheren steuerpflichtigen Erwerb und damit zu einer höheren Schenkungsteuer.
Stand: 23. Februar 2023
Bild: weyo - stock.adobe.com
Erscheinungsdatum:
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Erfahren Sie mehr
Bestätigen