Erziehungsbeihilfen
Steuerfreie Vergütungen für sozialpädagogische Kinderbetreuung
Ärzte verrichten ihre Dienste üblicherweise auch an Sonn- und Feiertagen sowie in den Nachtstunden (SFN-Dienste). Sie erhalten hierfür regelmäßig SFN-Lohnzuschläge. Diese sind bis zu gewissen Grenzen einkommensteuerfrei (§ 3b Einkommensteuergesetz - EStG). Ärzte können demnach
ihres Grundlohns steuerfrei erhalten. Der Grundlohn ist der laufende in einen Stundenlohn umzurechnende Arbeitslohn, den der Arzt für regelmäßige Arbeitszeiten erhält.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat nun in seinem rechtskräftigen Urteil vom 27.11.2020 (Az.10 K 410/17 H (L)) entschieden, dass pauschale SFN-Zuschläge nicht steuerfrei sind. Im Streitfall zahlte ein Unternehmen monatliche Pauschalen für Nacht- und /oder Sonntagsarbeit aus. Das Finanzamt behandelte die Lohnzuschläge als steuerpflichtig. Dabei half es nichts, dass das Unternehmen im Wege einer Kontrollrechnung rein rechnerisch geprüft hatte, ob die tatsächlich gezahlten SFN-Zuschläge unter dem Betrag bleiben, der nach § 3b EStG steuerfrei hätte gezahlt werden können.
Ärzte sollten darauf achten, dass auf ihrer Lohnabrechnung stets die tatsächlichen SFN-Arbeitsstunden ausgewiesen sind, für die steuerfreie Zuschläge gezahlt wurden. Eine Einzelabrechnung der geleisteten SFN-Stunden ist unerlässlich. Oftmals werden SFN-Zuschläge im Arbeitsvertrag pauschal und ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten Stunden angeboten, wobei eine Ausgleichszahlung für nicht ausgeschöpfte Zuschläge regelmäßig entfällt. Solche Regelungen sind arbeitsrechtlich zwar möglich, sie nehmen den Betroffenen aber den Steuerspareffekt.
Stand: 27. Mai 2021
Bild: sanechka - stock.adobe.com
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