Neun-Euro-Ticket
Was hinsichtlich der Arbeitgeberzuschüsse steuerlich zu beachten ist, regelt ein neues BMF-Schreiben.
Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) müssen Steuerpflichtige bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden die Zwangsläufigkeit ihrer Aufwendungen durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen. Die Nachweise müssen vor Beginn der Behandlungsmaßnahmen vorliegen. Dies ist Voraussetzung für die Geltendmachung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung.
Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Sachsen (Urteil v. 10.9.2020 - 3 K 1498/18) handelt es sich bei einer Liposuktion nicht um eine „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode” im Sinne der genannten Vorschrift. Das FG beruft sich hier auf eigene Recherchen. Die Richter betonten in der Urteilsbegründung, dass keine wissenschaftliche Publikation gefunden werden konnte, die der Liposuktion bei Lipödemen einen medizinischen Nutzen absprechen würde. Das FG hat den Steuerabzug solcher Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung dementsprechend zugelassen. Auf die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenkasse kommt es nicht an.
Gegen dieses Urteil wurde allerdings Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Das Verfahren ist seit Oktober 2020 unter dem Aktenzeichen VI R 39/20 anhängig.
Stand: 30. August 2021
Bild: Andrey Popov - Fotolia.com
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