Jahressteuergesetz 2024
Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des BFH und EuGH im Erbschaftsteuerrecht
Mit der Erbschaftsteuerreform 2016 wurde die Übertragung von betrieblichem Vermögen neu geregelt. Neu eingeführt wurde unter anderem ein sogenannter Vorab-Abschlag für familiengeführte Unternehmen. Familiengeführte Gastronomiebetriebe und Hotels können von diesen weiteren Steuererleichterungen profitieren.
Das neue Erbschaftsteuerrecht (§ 13 Abs. 9 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG) sieht für begünstigtes Familienbetriebsvermögen vor dem Abzug des allgemeinen Verschonungsabschlags einen sogenannten „Vorab-Abschlag“ vor.
Ein Gastronomie- bzw. Hotelbetrieb gilt als „Familienbetrieb“, wenn im Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Begrenzung der Entnahmen oder Ausschüttungen enthalten ist. Außerdem muss die Verfügung über die Beteiligung an dem Gastronomie- oder Hotelbetrieb auf Mitgesellschafter bzw. auf nahe Angehörige beschränkt sein und für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung unter dem gemeinen Wert der Beteiligung vorgeschrieben sein.
Wichtig ist, dass dieser steuermindernde Vorab-Abschlag nur dann gewährt wird, wenn der Gaststätten- oder Hotelbetrieb in Form einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft geführt wird. Familien-Einzelunternehmen (Vater-Sohn-Betriebe) können nicht in den Genuss des Vorab-Abschlages kommen, da für diese Unternehmen keine Gesellschaftsverträge bestehen. Gastronomen und Hoteliers, die als Einzelunternehmer firmieren, können vor einer geplanten Übertragung ihr Unternehmen z. B. in eine Einmann-GmbH oder GmbH & Co. KG umwandeln.
Stand: 29. März 2017
Bild: auremar - Fotolia.com
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